Raumausstatter: Innungsbetriebe sind von der SOKA-Bau-Pflicht freigestellt
SOKA-Bau: ZVR- und Innungs-Mitglieder sind freigestellt
In den vergangenen Wochen haben zahlreiche Betriebe Schreiben der SOKA-BAU zur Überprüfung einer möglichen Teilnahme am Sozialkassenverfahren erhalten. Nach intensiven Klärungen und Abstimmungen auf verbandsebene konnte hierzu inzwischen eine wichtige Einordnung erreicht werden.
Die SOKA-BAU hat mitgeteilt, dass Betriebe, die Mitglied in einer dem ZVR angeschlossenen Innung oder einem angeschlossenen Landesinnungsverband sind, grundsätzlich nicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sind. Für diese Mitgliedsbetriebe genügt in der Regel der Nachweis der Innungsmitgliedschaft.
Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die in den vergangenen Wochen versandten Schreiben zur Überprüfung der Teilnahme am Sozialkassenverfahren für die betreffenden Mitgliedsbetriebe gegenstandslos sind. Eine zusätzliche Registrierung oder das Ausfüllen entsprechender Fragebögen ist nach aktuellem Stand nicht erforderlich.
Grundlage hierfür ist weiterhin die bestehende Verbändevereinbarung vom 15.10.2017 zwischen Gewerkschaften, Bauverbänden und den beteiligten Handwerksverbänden ohne Sozialkasse, zu denen auch der ZVR zählt. Danach sind die entsprechenden Innungsmitglieder grundsätzlich von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren ausgenommen.
Mitgliedsbetrieben wird empfohlen, bei einem Schreiben der SOKA-BAU zunächst keine eigenständigen Schritte zu unternehmen. Stattdessen sollte zeitnah Kontakt mit dem ZVR aufgenommen werden, damit der jeweilige Sachverhalt geprüft und begleitet werden kann. Die Bewertung erfolgt dabei durch einen auf SOKA-BAU-Themen spezialisierten Rechtsbeistand.
Betriebe, die bereits Kontakt zur SOKA-BAU aufgenommen haben, sollen nach Auskunft der SOKA-BAU direkt von dort eine entsprechende Rückmeldung erhalten. Aufgrund der Vielzahl der Vorgänge kann die Bearbeitung jedoch noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
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